
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einleitung:
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren, die für sämtliche Geschäfte mit uns gelten, auch wenn wir uns im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie berufen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
1. Vertragsabschluß:
Unsere Angebote verstehen sich grundsätzlich freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Lieferung/Leistung durch uns zustande. Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich, es sei denn, wir verzichten auf dieses Formerfordernis. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Angaben in Katalogen, Prospekten usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Abmessungen, Gewicht und Farbe sind unverbindlich. Warenbeschreibungen sind keine Garantien für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften.
2. Lieferung:
Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Teillieferungen sind zulässig. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, sofern der Kunde Unternehmer ist. Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist das Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhergesehene oder unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen), so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird durch ein derartiges Ereignis die Lieferung nachträglich unmöglich, oder für eine der beiden Parteien unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Im Falle unseres Verzugs kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Für Schadensersatz haften wir ausschließlich gemäß Ziffer 7.
3. Preise und Zahlungen:
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verbindlich. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf im Einzelfall der schriftlichen Vereinbarung. Sind Teilzahlungen schriftlich vereinbart oder kommt der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Rückstand - oder stellt seine Zahlungen ein -, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Schecks hereingegeben wurden. Wir sind ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung unser Eigentum. Bei einem Kontokorrentverhältnis mit einem Unternehmer gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie unserer Saldoforderung. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpfl ichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Kunde, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Waren erfolgt, hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung der Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Der Kunde wird von uns ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können die Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertragspfl ichten uns gegenüber nicht nachkommt. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde muss uns eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte sofort anzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbot oder eine Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factoring. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpfl ichtet. Mit Tilgung unserer Forderung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
5. Einbauten:
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) Vertragsgrundlage für diese Leistungen. Wir übergeben unseren Kunden die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die technischen Vorschriften der VOB/C.
6. Mängelhaftung:
Bei Handelsgeschäften gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügevorschriften des § 377 HGB. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Ware, die der Kunde verarbeiten will, hat er zuvor auf ihre Eignungs- und Verwendungsfähigkeit hin zu untersuchen; soweit er hierbei die mangelnde Eignung erkannt hat bzw. hätte erkennen können, sind wir von jeder Mängelhaftung entbunden, soweit sie auf die fehlende Untersuchung zurückzuführen ist. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Kaufvertrages (Wandlung). Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Bedingungen. Mängelansprüche verjähren bei Lieferungen an Verbraucher zwei Jahre nach Ablieferung der Sache. Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten (zum Begriff s. Ziffer 7) durch uns. Wurde die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren die Ansprüche in fünf Jahren, soweit nicht die Anwendbarkeit der VOB/B vereinbart wurde.
7. Haftung:
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen; z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpfl ichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspfl icht vor. Wesentliche Vertragspfl ichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten ist die Haftung ebenfalls auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. wenn dem Verkäufer kein Vorsatz zur Last fällt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, für die wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Sie gelten weiter nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Rücklieferung:
Die Ware kann nur mit unserer Zustimmung zurückgegeben werden. In dem Fall schreiben wir 80% des Rechnungswertes gut und bei Abholung der zurückgegebenen Ware wird der Fuhrlohn berechnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen weniger als 20 % der Vertragssumme ausmacht.“
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufl euten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist Elmshorn. Wir behalten uns jedoch vor, eine Klage nach unserer Wahl auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichtsstand einzureichen. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts Übereinkommens (CISG) sind ausgeschlossen. Im Bereich des Stahlhandels gelten für Verträge mit Unternehmern ergänzend folgende Regelungen:
10. Güten, Maße und Gewicht
1. Güten und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen und Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind Sofern keine DIN-Normen bzw. Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder von unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend, der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, werden Gewichte nach DIN ermittelt. Unberührt bleiben die im Stahlhandel üblichen Zuund Abschläge (Handelsgewichte),Gewichtsabweichungen bis zu 2 % können nicht gerügt werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen oder ähnliches sind bei Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
11. Abnahme und Prüfbescheinigungen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Herstellerwerk sofort nach Anmeldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Herstellers berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt zu versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern.
12. Versand. Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer soweit nicht schriftlich etwas abweichendes vereinbart worden ist.
2. Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt geliefert. Für Verpackung. Schutz oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz und Transportmittel werden mangels entgegenstehender Vereinbarungen nicht zurückgenommen
4. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Käufers zu seinen Lasten abgeschlossen.
6. Bei Zustellung müssen die Zufahrtswege so gestaltet sein, dass die Fahrzeuge mit eigener Kraft die EntladestelIe erreichen oder verlassen können. Das Abladen hat durch den Käufer bzw dessen Beauftragten zu erfolgen.
7. Wir sind zu Teillieferungen oder branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen im zumutbaren Umfang berechtigt.
8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe oder Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Verlademenge durch Einzelabrufe überschritten. so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet Den Überschuss können wir zu dem bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preise berechnen.
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren, die für sämtliche Geschäfte mit uns gelten, auch wenn wir uns im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie berufen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
1. Vertragsabschluß:
Unsere Angebote verstehen sich grundsätzlich freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Lieferung/Leistung durch uns zustande. Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich, es sei denn, wir verzichten auf dieses Formerfordernis. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Angaben in Katalogen, Prospekten usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Abmessungen, Gewicht und Farbe sind unverbindlich. Warenbeschreibungen sind keine Garantien für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften.
2. Lieferung:
Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Teillieferungen sind zulässig. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, sofern der Kunde Unternehmer ist. Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist das Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhergesehene oder unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen), so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird durch ein derartiges Ereignis die Lieferung nachträglich unmöglich, oder für eine der beiden Parteien unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Im Falle unseres Verzugs kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Für Schadensersatz haften wir ausschließlich gemäß Ziffer 7.
3. Preise und Zahlungen:
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verbindlich. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf im Einzelfall der schriftlichen Vereinbarung. Sind Teilzahlungen schriftlich vereinbart oder kommt der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Rückstand - oder stellt seine Zahlungen ein -, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Schecks hereingegeben wurden. Wir sind ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung unser Eigentum. Bei einem Kontokorrentverhältnis mit einem Unternehmer gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie unserer Saldoforderung. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpfl ichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Kunde, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Waren erfolgt, hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung der Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Der Kunde wird von uns ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können die Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertragspfl ichten uns gegenüber nicht nachkommt. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde muss uns eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte sofort anzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbot oder eine Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factoring. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpfl ichtet. Mit Tilgung unserer Forderung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
5. Einbauten:
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) Vertragsgrundlage für diese Leistungen. Wir übergeben unseren Kunden die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die technischen Vorschriften der VOB/C.
6. Mängelhaftung:
Bei Handelsgeschäften gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügevorschriften des § 377 HGB. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Ware, die der Kunde verarbeiten will, hat er zuvor auf ihre Eignungs- und Verwendungsfähigkeit hin zu untersuchen; soweit er hierbei die mangelnde Eignung erkannt hat bzw. hätte erkennen können, sind wir von jeder Mängelhaftung entbunden, soweit sie auf die fehlende Untersuchung zurückzuführen ist. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Kaufvertrages (Wandlung). Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Bedingungen. Mängelansprüche verjähren bei Lieferungen an Verbraucher zwei Jahre nach Ablieferung der Sache. Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten (zum Begriff s. Ziffer 7) durch uns. Wurde die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren die Ansprüche in fünf Jahren, soweit nicht die Anwendbarkeit der VOB/B vereinbart wurde.
7. Haftung:
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen; z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpfl ichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspfl icht vor. Wesentliche Vertragspfl ichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten ist die Haftung ebenfalls auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. wenn dem Verkäufer kein Vorsatz zur Last fällt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, für die wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Sie gelten weiter nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Rücklieferung:
Die Ware kann nur mit unserer Zustimmung zurückgegeben werden. In dem Fall schreiben wir 80% des Rechnungswertes gut und bei Abholung der zurückgegebenen Ware wird der Fuhrlohn berechnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen weniger als 20 % der Vertragssumme ausmacht.“
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufl euten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist Elmshorn. Wir behalten uns jedoch vor, eine Klage nach unserer Wahl auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichtsstand einzureichen. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts Übereinkommens (CISG) sind ausgeschlossen. Im Bereich des Stahlhandels gelten für Verträge mit Unternehmern ergänzend folgende Regelungen:
10. Güten, Maße und Gewicht
1. Güten und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen und Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind Sofern keine DIN-Normen bzw. Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder von unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend, der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, werden Gewichte nach DIN ermittelt. Unberührt bleiben die im Stahlhandel üblichen Zuund Abschläge (Handelsgewichte),Gewichtsabweichungen bis zu 2 % können nicht gerügt werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen oder ähnliches sind bei Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
11. Abnahme und Prüfbescheinigungen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Herstellerwerk sofort nach Anmeldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Herstellers berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt zu versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern.
12. Versand. Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer soweit nicht schriftlich etwas abweichendes vereinbart worden ist.
2. Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt geliefert. Für Verpackung. Schutz oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz und Transportmittel werden mangels entgegenstehender Vereinbarungen nicht zurückgenommen
4. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Käufers zu seinen Lasten abgeschlossen.
6. Bei Zustellung müssen die Zufahrtswege so gestaltet sein, dass die Fahrzeuge mit eigener Kraft die EntladestelIe erreichen oder verlassen können. Das Abladen hat durch den Käufer bzw dessen Beauftragten zu erfolgen.
7. Wir sind zu Teillieferungen oder branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen im zumutbaren Umfang berechtigt.
8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe oder Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Verlademenge durch Einzelabrufe überschritten. so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet Den Überschuss können wir zu dem bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preise berechnen.

